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Namen schützen Marken und angebotene Dienstleistungen

Um einer Unterlassung- oder einer Schadensersatzklage von einem anderen Unternehmen vorzubeugen, sollten die eigenen Namensgebungen auf eine eventuelle Verwechlsungsgefahr hin geprüft werden.

Existenzgründer müssen eine Reihe von wichtigen vertraglichen Formalitäten und gesetzlichen Anforderungen bewältigen. Dazu zählen unter anderem auch die Anmeldungen bei dem Gewerbeamt, bei dem Finanzamt, bei der Berufsgenossenschaft und bei der zuständigen Handels- oder Handwerkskammer. Der Geschäftsinhaber und Unternehmensführer muss schon bei der Wahl der Unternehmensbezeichnung prüfen lassen, ob es zu eventuellen Verwechslungen mit den Benennungen von anderen Unternehmen kommen kann. Wäre dies nämlich der Fall, wären kostspielige Schadensersatzklagen von den betroffenen Unternehmen möglich, die der Existenzgründer auf eine Rechnung zu bezahlen hat. In der Regel wird vor einer Eintragung in das Handelsregister der Gemeinde allerdings solch eine Prüfung bereits durchgeführt. Das entsprechende Amt kontrolliert, ob es Ähnlichkeiten in der Bezeichnung zu anderen Unternehmensnamen gibt, und somit eine eventuelle Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem wird geprüft, ob diese Bezeichnung für Lieferanten, Kunden, Banken oder Mitbewerber möglicherweise irreführend sein könnte.

Es ist aber nicht nur möglich, den Namen schützen zu lassen für die Unternehmensbezeichnung, sondern auch die Markennamen des Unternehmens für Produkte oder Dienstleistungen. Selbst ein Herstellungsprozess oder eine verfahrenstechnische Fertigung kann rechtlich durch Patentanmeldung geschützt werden. Solche Patentämter, die bestimmte Fertigungsprozesse oder Markennamen patentieren, sind in Berlin, Hamburg, München oder in Erfurt ansässig. Es ist aber auch möglich, einen Patentierung oder anderen rechtlichen Schutz gegenüber Nachahmung online auf entsprechenden Plattformen durchführen zu lassen. Solch eine Eintragung muss aber amtlich und offiziell sein. Wenn dies der Fall ist, dann hat die Rechtsinhaberschaft eines Markennamens oder eines Fertigungsprozesses erst rechtliche Gültigkeit und es würde eines Beweises bedürfen für eine eindeutige, unzweifelhafte und nachweisbare Verwechslungsgefahr mit einem anderen Markennamen.

Eine Prüfung zur Ausschließung einer eventuellen Verwechslung wird von entsprechenden Patentanwälten durchgeführt, die hierzu eine aufwändige Risikofindung durchführen müssen. Die Entscheidung, ob eine Marke eintragungsfähig ist, kann häufig einzelfallspezifisch sein und unterliegt möglicherweise einer Vielzahl von Urteilen, die es bereits zu der Thematik des Markenanspruchs gibt. So ist es zum Beispiel auch möglich, dass die Rechtsinhaberschaft von Markeninhabern wieder gelöscht werden kann, wenn die geleistete Prüfung erfolgreich angezweifelt worden ist. Die Rechtsvorschriften für mögliche Markennamen müssen von den Unternehmen unbedingt eingehalten werden, um zum Beispiel auch kostspielige Unterlassungsklagen von anderen Unternehmen zu vermeiden. Mit der Eintragung einer Marke und dren Namen besteht voller Schutzumfang, sodass eventuelle Klagen und Beschwerden von anderen Unternehmen erst aufwändig nachgewiesen und gerechtfertigt müssen.

14.09.2010